Skip to content
Menü schließen

Verschaffen Sie sich einen Überblick über unsere branchenübergreifenden IT Services für den Mittelstand.

Zur Übersicht
Blog-Menü-Bild
Unser IT Blog
Bleiben Sie auf dem Laufenden und erhalten Sie regelmäßig neue Impulse zur Digitalen Transformation.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Vertragliche Grundlagen

1. Geltungsbereich

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Michael Wessel Informationstechnologie GmbH (im Folgenden: „MWI“) und dem Kunden („der Kunde“). Die AGB gelten nicht gegenüber Kunden, die Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sind. Sollte dies der Fall sein, ist der Kunde verpflichtet, die MWI über diesen Umstand zu informieren.  
1.2
Soweit der Kunde über eigene AGB verfügt, werden diese nur dann Vertragsbestandteil, wenn die MWI deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Übrigen werden die AGB des Kunden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn die MWI nicht ausdrücklich widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt. Individualabreden der Parteien gehen diesen AGB vor.

2. Verhältnis der vertraglichen Leistungspflichten

2.1
Soweit im Rahmen eines Vertrages mehrere Leistungen zu erbringen sind, die unterschiedlich zu kategorisieren sind (im Folgenden zusammenfassend: „Services“), ist für die rechtliche Behandlung des Vertrages vorbehaltlich abweichender Regelungen in einem solchen Fall maßgeblich, wo der Schwerpunkt der vertragsgegenständlichen Leistungen liegt, was im Zweifelsfall unter Berücksichtigung der Höhe der einzelnen Vergütungskomponenten zu ermitteln ist.
2.2
Bei einem Vertrag über die Lieferung von Hardware, Software oder eine Kombination aus Hard- und Software (der „Liefergegenstand“) handelt es sich um einen Vertrag mit kaufrechtlichem Charakter, auf den dann die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 433 BGB ff. gegebenenfalls ergänzend Anwendung finden. Bei einem kaufrechtlichen Charakter schuldet die MWI die Übergabe des Liefergegenstandes und die Übertragung des Eigentums an dem Liefergegenstand bei Übergabe. Soweit es sich bei dem Liefergegenstand um Software handelt, tritt an die Stelle der Eigentumsübertragung die Einräumung der Nutzungsrechte an der Software nach Maßgabe des Vertrages.
2.3
Sofern mit den vertragsgegenständlichen Leistungen ein bestimmtes Ergebnis erstellt werden soll oder ein bestimmter Erfolg zu erreichen ist, handelt es sich um eine Leistung mit werkvertraglichem Charakter, auf den dann die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB gegebenenfalls ergänzend Anwendung finden.

3. Vertragsschluss

Die Angebote der MWI sind stets freibleibend, sofern nicht eine Bindefrist vereinbart ist. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt daher noch nicht mit der Annahme eines Angebotes durch den Kunden, sondern erst mit der Auftragsbestätigung durch die MWI zu Stande. Der Kunde ist vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.

4. Rangfolge

4.1

Im Falle von Unklarheiten und Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsdokumenten gilt die nachfolgende Rangordnung, sofern nicht im jeweiligen Dokument eine andere Regelung getroffen wird. Die zuerst genannten Dokumente sind dabei gegenüber anschließend genannten Dokumenten vorrangig:

a. Der zwischen den Parteien vereinbarte Servicevertrag oder Leistungsschein oder ein Auftrag auf Basis eines schriftlichen Angebotes der MWI, sowie getroffene Individualabreden;

b. Besondere Auftragsbedingungen der MWI;

c. Anlagen zu dem unterzeichneten Vertrag;

d. die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

4.2

Ergibt sich die Rangfolge der Regelungen nicht eindeutig aus den vorstehenden Regelungen, so geht im Zweifelsfall ein Dokument jüngeren Datums einem Dokument älteren Datums und eine spezielle Bestimmung einer allgemeinen Bestimmung vor.

B. Allgemeine Regelungen zur Leistungserbringung

5. Lieferungen

5.1

Die Lieferung der Gegenstände, die der Kunde von der MWI erwirbt, erfolgt grundsätzlich ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“).

5.2

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Versendet die MWI Waren, insbesondere Hardware, an den Kunden, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

5.3

Wird Software geliefert, so wird diese grundsätzlich im Wege der Datenfernübertragung geliefert. Auf Kosten des Kunden kann diesem auch ein Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Installation ist vorbehaltlich anderer Vereinbarungen die Aufgabe des Kunden.

6. Fristen

6.1

Enthalten die Auftragsbestätigung oder das Angebot die Angabe von Fristen oder konkreten Terminen hinsichtlich der Leistungserbringung durch die MWI, so handelt es sich hierbei ausschließlich um unverbindliche Angaben, soweit nicht die Verbindlichkeit der Fristen und Termine ausdrücklich vereinbart wurde.  

6.2

Sofern die Parteien eine konkrete Frist zur Leistungserbringung vereinbart haben, bestimmt sich der Eintritt des Verzugs vorbehaltlich der folgenden Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Kann die MWI eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung nicht einhalten, wird sie den Kunden unverzüglich informieren und gleichzeitig eine voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. In jedem Fall ist eine schriftliche Mahnung durch den Kunden Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs. Die Mahnung hat außerdem die konkrete Leistung zu benennen, die der Kunde anmahnt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1

Sämtliche im Rahmen von zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen zu übereignende bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen auf der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreisforderungen Eigentum der MWI.

7.2

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten in Form der unter Eigentumsvorbehalt an den Kunden übergebenen Sachen die Forderungen der MWI um mehr als 10%, wird diese auf schriftliches Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl das Eigentum an den gelieferten Sachen einräumen.

8. Einräumung von Nutzungsrechten

8.1

Werden im Rahmen des Vertrages Nutzungsrechte für urheberrechtlich geschützte Werke, insbesondere Software, eingeräumt, so werden diese Nutzungsrechte vorbehaltlich anderer Regelungen im Vertrag grundsätzlich als nicht-ausschließliche, räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte übertragen. Wird Software eines Drittanbieters zur Verfügung gestellt, die nicht von der MWI hergestellt wurde („Standardsoftware“), werden die übertragenen Rechte zusätzlich durch die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers („Lizenzbedingungen“) begrenzt. In diesem Fall werden die Lizenzbedingungen ebenfalls Teil des Vertrages zwischen der MWI und dem Kunden. Auf Anfrage wird die MWI dem Kunden die Lizenzbedingungen zur Verfügung stellen.

8.2

Wird die Software nicht dauerhaft zur Verfügung gestellt (bspw. bei ASP-, SaaS-Lösungen), so wird dem Kunden nur ein nicht auf Dritte übertragbares und zeitlich und inhaltlich auf die Dauer sowie den Umfang des Vertrages beschränktes Recht eingeräumt, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke zu nutzen.

8.3

Soweit Nutzungsrechte für urheberrechtlich schutzfähige Lieferungen und Leistungen zeitlich unbegrenzt eingeräumt werden, erfolgt diese Einräumung von Nutzungsrechten – unabhängig von der Natur des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses bzw. der betroffenen Software – bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung zunächst nur widerruflich. Das Recht zum Widerruf durch die MWI erlischt mit der vollständigen Zahlung der Vergütung aus dem Vertragsverhältnis. Nur bei einer dauerhaften Überlassung der Software besteht ein Anspruch auf Überlassung des Objektcodes, ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht.

8.4

Wird im Rahmen des Vertragsverhältnisses Software ausschließlich für den Kunden programmiert („Individualsoftware“), so erhält der Kunde vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ein räumlich unbegrenztes und zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Vertrages begrenztes einfaches Nutzungsrecht an dieser Software.

8.5

Soweit im Rahmen von Softwarepflegeverträgen dem Kunden urheberrechtlich schutzfähige Werke wie zum Beispiel Softwareupdates zur Nutzung überlassen werden, gelten hinsichtlich des Umfangs der Nutzungsrechtseinräumung die Bedingungen, zu denen dem Kunden die gepflegte Software ursprünglich überlassen wurde, entsprechend.

9. Servicezeit

9.1

MWI erbringt ihre Services in der vertraglich vereinbarten Servicezeit, die regelmäßig im jeweiligen Servicevertrag oder Leistungsschein festgelegt wird.

9.2

Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen beläuft sich die Servicezeit auf Montag bis Freitag, 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage und Feiertage des Bundeslands Niedersachsen.

10. Reaktionszeiten

10.1

Die MWI gewährleistet, dass bei einer Störung während der Servicezeit innerhalb der im Leistungsschein vereinbarten Zeiten reagiert wird („Reaktionszeit“). Außerhalb der Servicezeit läuft die Reaktionszeit nicht weiter. Abhängig von der Schwere einer Störung gelten unterschiedliche Reaktionszeiten.

10.2

Aufgrund der Vielzahl an denkbaren Fehlerursachen und Konstellationen kann eine bestimmte Behebungszeit vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen im Einzelfall dagegen nicht zugesagt werden; unberührt bleibt jedoch die Zusage einer Interventionszeit oder einer maximalen Wiederanlaufzeit nach jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.

11. Störungsklassen

11.1

Die konkreten Reaktionszeiten können von der Schwere der gemeldeten Störung abhängig sein. Maßgeblich ist insoweit die Einordnung einer Störungsmeldung in die im jeweiligen Servicevertrag oder Leistungsschein vorgesehenen Störungsklassen.

11.2

Die Einordnung einer Störungsmeldung erfolgt unter Berücksichtigung der Informationen des Kunden nach billigem Ermessen durch die MWI.

12. Dokumentation

Wird durch die MWI Software zur Verfügung gestellt, so stellt MWI neben der Software selbst auch die Dokumentation, soweit vorhanden, als elektronisches Dokument zur Verfügung.

13. Entgelte und Zahlungsbedingungen

13.1

Die Art und Höhe der zu zahlenden Preise ergeben sich aus den Vereinbarungen der Parteien, insbesondere dem jeweiligen Angebot und/oder Servicevertrag bzw. Leistungsschein. Für die nach Aufwand abzurechnenden Leistungen führt die MWI Tätigkeitsnachweise.

13.2

Die MWI erbringt ihre Leistungen grundsätzlich auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste. Die MWI rechnet ihre Leistungen grundsätzlich nach tatsächlichem Aufwand („Time and Material“) ab, dies gilt nur dann nicht, wenn die Parteien ausdrücklich eine pauschalierte Abrechnung von Leistungen vereinbaren.

13.3

MWI kann die auf der Grundlage des jeweiligen Angebots bzw. Vertrages oder Leistungsscheins zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die Regelung des § 315 BGB bleibt unberührt. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software, Lizenzierung sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen, sonstige Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnkosten und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Gesetzesänderungen, Inflation oder Deflation) zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten, sind von MWI die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. MWI wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. MWI wird den Kunden über Änderungen der zu zahlenden Entgelte mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren.

13.4

Sämtliche Preise verstehen sich mangels abweichender Vereinbarungen grundsätzlich in Euro (EUR) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

13,5

Die MWI kann verlangen, dass der Kunde eine Einzugsermächtigung für fällige Forderungen erteilt, wozu sich der Kunde in diesem Fall bereits jetzt verpflichtet. Die MWI wird vor Einzug der offenen Beträge eine Rechnung stellen. Der Kunde kann dem Lastschrifteinzug innerhalb einer Frist von einer Woche ab Rechnungsstellung widersprechen.

13.6

Bei einer Abrechnung nach Aufwand („Time and Material“) erfolgt die Rechnungstellung zum Ende des Monats, in dem die Leistungen erbracht wurden.  Pauschalierte Leistungen werden zum Vertragsbeginn bzw. umgehend nach Nachbuchung einer Leistung in Rechnung gestellt. Im Übrigen werden vertraglich vereinbarte Pauschalen monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.  

13.7

Mangels abweichender Vereinbarungen sind alle Forderungen binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Sie sind ohne Skonto und sonstige Abzüge zahlbar. Leistungsnachweise gelten als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt begründete Einwände geltend macht.

13.8

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder diese durch die MWI anerkannt werden.

13.9

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn seine behaupteten Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen und die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von der MWI anerkannt wurden.

14. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

14.1

Die konkreten Mitwirkungspflichten und Beistellungen des Kunden legen die Parteien im jeweiligen Leistungsschein fest.

14.2

Der Kunde verpflichtet sich, der MWI alle benötigten Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen, Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie sie in sonstiger Hinsicht im Rahmen der Zumutbarkeit zu unterstützen. Der Kunde verpflichtet sich, die Tätigkeiten der MWI partnerschaftlich zu unterstützen. Vor allem stellt der Kunde sicher, dass alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erbracht werden, d.h. der Kunde ist daher insbesondere verpflichtet, sämtliche vereinbarten Termine für seine Mitwirkungsleistungen einzuhalten.

14.3

Der Kunde benennt der MWI mindestens einen Mitarbeiter als Ansprechpartner. Nur die benannten Ansprechpartner sind zur Abgabe von Fehlermeldungen berechtigt. Änderungen der Ansprechpartner werden der MWI unverzüglich mitgeteilt. Umgekehrt ist die MWI berechtigt, sich für alle Fragen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung an alle Mitarbeiter des Kunden zu wenden. Sollte der Kunde die Kontaktaufnahme von MWI nur zu bestimmten Mitarbeitern wünschen, wird MWI ausschließlich diese Mitarbeiter kontaktieren, soweit der Kunde deren Namen und Kontaktmöglichkeiten schriftlich mitteilt.

14.4

Der Kunde unterhält auf eigene Kosten einen Internetzugang mit einer Bandbreite, die dem Stand der Technik und den typischen Anforderungen eines Unternehmens der vorhandenen Struktur und Größe entspricht. Des Weiteren trägt der Kunde die Verantwortung, dass der Internet-Zugang, u.a. durch entsprechende Konfiguration der Firewall, zur Nutzung der Services von MWI genutzt werden kann. Sollten hierfür zu Beginn der Tätigkeit von MWI Anpassungen an der Firewall des Kunden erforderlich sein, übernimmt MWI hierfür nicht die Kosten.

14.5

Der Kunde stellt alle zur Leistungserbringung benötigen Informationen über die technische Systemumgebung und die Rahmenbedingungen der Beauftragung zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere etwaige Vertragsverhältnisse mit Dritten, die die Leistungserbringung von MWI beeinflussen können.

14.6

Für die Bereitstellung der zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten und die Dateneingabe ist der Kunde verantwortlich. Daten, die vom Kunden oder in seinem Auftrag von Dritten der MWI zur Verarbeitung offenbart werden, müssen die von der MWI festgelegten Eigenschaften aufweisen und in verarbeitungsfähigem Zustand sein. Nicht ordnungsgemäß empfangene Daten werden nicht verarbeitet; dies gilt unabhängig davon, auf welche Art und Weise die Daten übermittelt worden sind.

14.7

Der Kunde ist verpflichtet, alle für diesen Vertrag relevanten Veränderungen gegenüber der MWI schriftlich mitzuteilen.

14.8

Der Kunde hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand der Services von MWI sind.

14.9

Der Kunde ist verpflichtet, von der MWI bereitgestellte Updates oder sonstige Maßnahmen zur Fehlerbehebung unverzüglich einzuspielen bzw. vorzunehmen.

14.10

Die im Rahmen der jeweiligen Einrichtung von Anwendungssystemen oder technologischen Abläufen festgelegten Organisationsrichtlinien, Sicherungsmaßnahmen und technischen Vorgaben werden vom Kunden eingehalten.

14.11

Erhält der Kunde für den Zugriff auf einen Dienst Zugangsdaten, so hat er diese geheim zu halten und der missbräuchlichen Nutzung durch Dritte vorzubeugen. Wird aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, ein Missbrauch der Zugangsdaten möglich, trägt der Kunde hierdurch den der MWI entstandenen Schaden.

14.12

Der Kunde darf die zur Verfügung gestellten Services nur sachgerecht nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen und unter Beachtung des deutschen Rechts nutzen. Insbesondere ist er verpflichtet.

a. Die Services nicht missbräuchlich zu nutzen,
b. den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen und insbesondere sicherzustellen, dass seine Systeme. Inhalte, Skripte oder Programme so gestaltet sind, dass von diesen keine Gefahr auf den Betrieb anderer Systeme, insbesondere der Systeme der MWI, ausgehen können.

14.13

Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit der von dem Kunden im Rahmen der Nutzung der Services eingegebenen Daten sowie für die von ihm beigestellten Inhalte ist der Kunde selbst verantwortlich. Solche Inhalte werden von der MWI nicht rechtlich geprüft und nur soweit zur Kenntnis genommen, wie dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Die MWI ist auch für Inhalte, die dem Kunden durch Nutzung der Services zugänglich werden, nicht verantwortlich. Die Haftung der MWI für eigene Inhalte nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

14.14

Der Kunde ist verpflichtet, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch die MWI oder durch von dieser beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist.

14.15

Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung der MWI, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist der MWI zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Preisliste vom Kunden zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht der MWI bleibt unberührt.

15. Grundsätze des Personaleinsatzes

15.1

Die MWI ist bei der Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter für die Erbringung der Services frei. Sie trägt dafür Sorge, dass die eingesetzten Personen hinreichend qualifiziert sind.

15.2

Der Kunde hat keinen Anspruch auf den Einsatz von bestimmten Mitarbeitern der MWI. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einer namentlichen Benennung etwa in einem Angebot.

15.3

Wenn der Kunde feststellt, dass die von der MWI eingesetzten Personen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen, wird er die MWI darüber unverzüglich schriftlich unter Darstellung der Gründe für seine Feststellung informieren. Wenn die Feststellungen des Kunden zutreffend sind, wird die MWI in angemessener Zeit Abhilfe schaffen.

15.4

Die von der MWI eingesetzten Mitarbeiter werden nicht der Weisungsbefugnis des Kunden unterstellt, dies gilt insbesondere auch dann, wenn sie beim Kunden vor Ort tätig werden. Der Kunde verpflichtet sich, den Mitarbeitern keinerlei Vorgaben zu machen, die eine Arbeitnehmerüberlassung begründen könnten.

16. Beauftragung von Subunternehmern

16.1

Die MWI ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der Services zu beauftragen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen von der MWI geschuldet sind.

16.2

Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte wird die MWI den Dritten auf die Geheimhaltung und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß des Vertrages verpflichten.

16.3

Unabhängig von der Leistungserbringung durch Dritte bleibt die MWI gegenüber dem Kunden zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet.

C. Gemeinsame Vorschriften zur Leistungssicherung

17. Gewährleistungsansprüche bei Kauf- und Werkverträgen

17.1

Vorbehaltlich spezifischer Regelungen und abweichender Abreden der Parteien gelten hinsichtlich der Gewährleistung für Kauf- und Werkverträge die folgenden Bestimmungen. Für den Abnahmeprozess gelten die gesonderten Regelungen unter Buchstabe G.

17.2

Die MWI übernimmt keine Gewähr dafür, dass im Fall der Zurverfügungstellung von Software die Software den Bedürfnissen des Kunden entspricht, wovon sich der Kunde selbst vorab zu vergewissern hat.

17.3

Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Services unverzüglich nach Ablieferung durch die MWI zu überprüfen und offensichtliche Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung der Mängel zu rügen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Lieferung bzw. Abnahme und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist sein Anspruch auf die Beseitigung von nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mängeln ausgeschlossen. Im Falle eines Werkvertrages gelten bei einer Verletzung der vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten die Lieferungen und Services in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

17.4

Mängel sind grundsätzlich schriftlich zu rügen. Reklamiert der Kunde einen Mangel, der nicht feststellbar ist, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung durch die MWI, wenn er nicht nachweist, die Mängelrüge ohne Fahrlässigkeit erhoben zu haben.

17.5

Die MWI gewährleistet, dass die kauf- oder werkvertraglichen Services die Hauptfunktionen im Wesentlichen erfüllen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern („Mängel“). Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Kunde schuldhaft gegen Bestimmungen des zu Grunde liegenden Vertrages verstößt.

17.6

Ist der gelieferte Gegenstand mangelhaft, kann die MWI zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leistet. Die Mängelbeseitigung kann bei der Lieferung von Software daher insbesondere auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workarounds erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist die MWI unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Release-Planung zu beseitigen.

17.7

Erst wenn der Kunde der MWI zur Nacherfüllung nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nacherfüllungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, mindern und Schadens- und Aufwendungsersatz verlangen bzw. im Fall eines Werkvertrages eine Ersatzvornahme selbst vornehmen.

17.8

Änderungen und Erweiterungen der Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte vorgenommen hat, lassen seine Mängelansprüche entfallen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den Mangel nicht ursächlich ist.

17.9

Werden Informationen im Auftrag des Kunden aus fremden Datenbeständen übernommen oder weitergeleitet, ohne dass die MWI die inhaltliche Richtigkeit überprüfen kann, übernimmt die MWI hierfür keine Gewähr.

17.10

Tritt der Mangel bei Software nach Lieferung von Updates, Upgrades oder neuen Versionen auf, so sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

18. Herstellergarantie

18.1

Ist die MWI nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden eine über die Nacherfüllung hinausgehende Garantie oder Haftung an, wird die MWI den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen.

18.2

Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht die MWI nicht ein. Diese Bedingungen gelten ebenfalls für die Herstellerleistungsverpflichtungen von Zusatzprodukten. Der Kunde hat diese Ansprüche unmittelbar gegen den Hersteller geltend zu machen.

18.3

Die MWI tritt insoweit gegebenenfalls entsprechende Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen des Kunden an diesen ab, sofern die Abtretung möglich ist.

18.4

Soweit der Kunde einen Mangel behauptet, der von der Herstellergarantie umfasst ist, hat er sich zunächst an den Hersteller zu halten, bevor er die MWI in Anspruch nimmt. Dies schließt auch ein, dass der Kunde den Hersteller zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus der Herstellergarantie zunächst gerichtlich in Anspruch nehmen muss, bevor er die Ansprüche gegen die MWI geltend machen kann.

19. Freistellung von Ansprüchen Dritter

19.1

Soweit die Überlassung von Individualsoftware Vertragsgegenstand ist, gewährleistet die MWI, dass die Software frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen.

19.2

Der Kunde wird die MWI unverzüglich informieren, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten in Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen geltend gemacht werden. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat die MWI in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, entweder das System so abzuändern, dass es aus dem Schutzbereich herausfällt, oder die Befugnis zu erwirken, dass das System uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden kann.

20. Haftung

20.1

Die Parteien haften einander nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt.

20.2

Für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf („wesentliche Vertragspflicht“). Hinsichtlich der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

20.3

Die Parteien vereinbaren für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden eine Begrenzung auf den Wert der Leistung der MWI, für dessen Bestimmung die jeweilige durch den Kunden zu zahlende Vergütung zu Grunde zu legen ist. Handelt es sich bei der Leistung um ein Dauerschuldverhältnis, so sind die Beträge als solche Haftungsobergrenze vereinbart, die der Kunde in einem Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen hat.

20.4

Die MWI haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, wenn der Kunde nicht im Rahmen seiner dahingehenden Obliegenheiten dieses Vertrages sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

20.5

Die MWI hat Lieferverzögerungen und Leitungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt auch bei Zulieferern und Subunternehmern nicht zu vertreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Pandemien, soweit sich diese auf die Leistungserbringung auswirken, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch SPAM-Mails, Virenattacken) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen sowie weitere Leistungshindernisse, die MWI nicht zu vertreten hat.  Die MWI wird den Kunden über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren. Zeiten, während derer aufgrund höherer Gewalt der MWI die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten nicht möglich ist, werden bei der Berechnung von Verfügbarkeiten der Services nicht eingerechnet. Bei einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung von mehr als einem Monat wird das Vertragsverhältnis insgesamt ausgesetzt; beiden Parteien steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu. Das Sonderkündigungsrecht kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Unmöglichkeit der Leistungserbringung beendet ist.

20.6

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG). Unberührt bleibt weiter die Haftung von Garantien, die von der MWI übernommen wurden.

20.7

Soweit die Haftung beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der MWI.

21. Verjährung

21.1

Ansprüche der Vertragspartner verjähren in zwei Jahren, soweit andere vertragliche Regelungen sowie speziellere Vorgaben in diesen AGB dem nicht entgegenstehen. Ansprüche des Kunden gegenüber der MWI verjähren ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

21.2

Soweit dem Kunden gegenüber der MWI Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zustehen, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres ab Lieferung bzw. im Falle einer vereinbarten Abnahme innerhalb eines Jahres ab der Abnahme, wenn nicht die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

21.3

Die Beschränkung der Verjährung auf ein Jahr ab Abnahme oder Lieferung gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistung beruhen. Dies gilt nicht, soweit sich die Ansprüche auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beziehen oder wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde oder der Anspruch auf den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes beruht oder MWI eine Garantie abgegeben hat; in diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährung. Werden Teilabnahmen oder Teillieferungen durchgeführt, so beginnt die Verjährung jeweils mit Abschluss der Teilabnahmen oder Teillieferungen.

22. Vertragsdauer

22.1

Soweit der Vertrag nicht nur auf einen einmaligen Leistungsaustausch (bspw. im Fall des einmaligen Kaufs von Software oder IT-Ausstattung) ausgerichtet ist, läuft er auf unbestimmte Zeit, wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren. In diesem Fall gelten die folgenden Bedingungen.

22.2

Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres erstmalig 12 Monate nach Vertragsbeginn möglich. Jeder Vertragspartner kann Serviceverträge oder Leistungsscheine nach den dort getroffenen Regelungen kündigen.

22.3

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

22.4

Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn

a. der Kunde mit den Zahlungen wiederholt in Verzug gerät und wenigstens zwei schriftliche Mahnungen der MWI, die für die Erfüllung eine angemessene Frist setzen, fruchtlos verstreichen lässt.
b. die MWI wesentliche Leistungen des Vertrages nach wiederholter schriftlicher Aufforderung mit jeweils angemessener Fristsetzung nicht erbringt bzw. wiederholt erforderliche Reaktionszeiten trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht erbringt.

22.5

Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

D. Besondere Regelungen für Managed Services

23. Allgemeine Support-Leistungen

Sofern im Hinblick auf die Services kein bestimmter Leistungserfolg geschuldet ist, sondern beispielsweise unterstützende („Support“) oder beratende Tätigkeiten („Beratung“) vereinbart werden, handelt es sich um einen Dienstvertrag, auf den dann die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 611 ff. BGB gegebenenfalls ergänzend Anwendung finden.

24. Leistungsumfang von Managed Services

24.1

MWI erbringt Managed Services nach Maßgabe des jeweiligen Servicevertrags oder Leistungsscheines (im Folgenden auch „der Vertrag“). Ein Servicevertrag regelt im Allgemeinen eine umfangreiche Menge von Einzelleistungen zum Betrieb der IT-Systeme, zusammengefasst in einem Auftrag, während ein Leistungsschein eine selektive, schärfer abgegrenzte Leistung, zum Beispiel an einem einzelnen IT-System beinhaltet. Im Servicevertrag oder Leistungsschein werden Art und Umfang der Leistungen, sowie das Mengengerüst (Liste der betreuten IT-Systeme des Kunden) vereinbart.

24.2

Im Rahmen von Managed Services übernimmt MWI während der vertraglich vereinbarten Servicezeit die Betreuung für die im jeweiligen Vertrag näher bezeichnete Hardware, Software oder Cloud („IT-System“) des Kunden.

24.3

MWI erbringt hierbei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag folgende Services:

a. Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit den Funktionen von IT-Systemen;
b. Behandlung von Störungen, die während der ordnungsgemäßen Nutzung der IT-Systeme auftreten;
c. Einspielen von Updates bzw. Releases der Standardsoftware;

24.4

Die Leistungen umfassen auch die Behandlung von Störungen, Fehlern oder sonstigen Mängeln, die MWI an den IT-Systemen unabhängig von deren Nutzung durch den Kunden bekannt werden. Bestehende Mängelansprüche des Kunden bleiben unberührt.

24.5

Die Fehlerbehandlung umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind. Die MWI übernimmt im Rahmen von Managed Services keine Verantwortung für die Behebung des Fehlers, sofern dies nicht im Vertrag explizit zugesichert ist.

24.6

Änderungen am Umfang der Leistungen oder am Mengengerüst während der Vertragslaufzeit werden, mangels anderer Vereinbarung, bei der Abrechnung zum Folgemonat berücksichtigt. Die jeweils aktuelle Liste der betreuten IT-Systeme wird auf Wunsch des Kunden durch MWI zur Verfügung gestellt.

24.7

Von Managed Services nicht umfasst sind ausdrücklich die Umsetzung von Arbeiten des Kunden, etwa im Bereich der Erstellung von Content oder weiterführende Arbeiten wie die Erstellung von Individualsoftware, Datenbank-Skripten oder Software-Anpassungen speziell für die Bedürfnisse des Kunden („Projekte“). Generell ausgenommen sind auch Einsätze von Mitarbeitern der MWI vor Ort beim Kunden sowie Tätigkeiten außerhalb der vereinbarten Servicezeiten, jeweils sofern nicht im Vertrag zugesichert. Ausgenommen sind außerdem solche Tätigkeiten, die aufgrund mangelnder Mitwirkung des Kunden erforderlich werden. Derartige Leistungen werden von der MWI vorbehaltlich von abweichenden Vereinbarungen im Leistungsschein kostenpflichtig im Rahmen einer separaten Beauftragung erbracht .

24.8

Soweit im Rahmen des Supports auf das IT-System des Kunden zugegriffen werden muss, erfolgen vorbehaltlich abweichender Regelungen im Vertrag alle Services per Remote-Zugriff.

25. Service Desk

25.1

Im Rahmen der Managed Services betreibt MWI mit dem Service Desk eine Hotline, an die der Kunde sich während der Servicezeit wenden kann. Der Kunde erhält über die im Vertrag definierten Kommunikationskanäle Zugriff auf den Service Desk, der zentral alle Anliegen qualifiziert, analysiert, priorisiert, oftmals selbst die Arbeiten durchführt oder die Bearbeitung an nachgelagert tätige Teams von MWI übergibt.

25.2

Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, richten sich die Kosten für die Inanspruchnahme des Service Desks nach der aktuellen Preisliste der MWI.

25.3

Dem Kunden ist es gestattet, den Service Desk auch außerhalb von Störungsmeldungen für sonstige Anfragen zu nutzen. Der Service Desk stellt die zentrale und ausschließliche Anlaufstelle (sog. „single point of contact“) von MWI für alle Anliegen und vertragswesentlichen Erklärungen im Zusammenhang mit den Services dar.

26. Onboarding

26.1

Damit MWI die vertragsgemäßen proaktiven, als auch reaktiven Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann, werden nach Maßgabe des jeweiligen Angebots und nach Beauftragung durch den Kunden vorbereitende Tätigkeiten („Onboarding“) in Abstimmung zwischen Kunde und Auftragnehmer schon vor Startdatum des Vertrages durchgeführt – spätestens jedoch zu Vertragsbeginn.

26.2

Das Onboarding umfasst eine Aufnahme des aktuellen technischen Status in Form von Dokumentationen und Passwörtern. Der Kunde stellt MWI die zur Initialisierung der Services erforderlichen Dokumentationen der IT-Systeme zur Verfügung und verschafft MWI einen Überblick über die zu betreuenden IT-Systeme.

26.3

Eine Aufbereitung der Dokumentation sowie technische Änderungen, Anpassungen und Fehlerbehebungen der IT-Systeme ist von MWI ausdrücklich nicht geschuldet. Diese Leistungen bietet MWI im Rahmen eines separaten Projekts gegen zusätzliche Vergütung an.

27. Spezielle Mitwirkungspflichten des Kunden

27.1

Der Kunde räumt MWI Möglichkeiten für den Zugriff auf die IT-Systeme ein. Mindestens muss der Zugriff remote erfolgen können. Abhängig von vertraglichen Inhalten, insbesondere den zu administrierenden Systemen und den vereinbarten Leistungen, kann auch der physische Zugriff notwendig sein. Hierfür wird der Kunde auf eigene Kosten für die erforderliche technische Umgebung nach Maßgabe der Anforderungen von MWI sorgen.

27.2

Für einen Teil der Services werden zudem administrative Berechtigungen auf den zu betreuenden IT-Systemen bis hin zu der gesamten IT-Infrastruktur des Kunden benötigt. MWI wird den Kunden zu Beginn des Vertragsverhältnisses bzw. zum Beginn nachgebuchter Services über die Anforderungen informieren. Der Kunde stellt entsprechend berechtigte Benutzerkennungen und Passwörter zur Verfügung.

27.3

Sollten sich die im Vertrag vereinbarten Leistungen nicht in der dort beschriebenen Qualität herstellen lassen, so ist MWI grundsätzlich berechtigt, einen exklusiven administrativen Zugriff auf die IT-Infrastruktur des Kunden einzufordern. In diesem Fall gibt der Kunde den administrativen Zugriff an MWI ab, MWI ändert alle administrativen Kennungen und Kennwörter zur ausschließlichen Nutzung durch MWI ab und der Kunde behält lediglich ein Kennwort für den Notfall.

27.4

Der Kunde wird MWI über alle Änderungen an den IT-Systemen aktiv informieren, sofern er Änderungen selbst oder durch Dritte durchführt. Nimmt der Kunde ohne Kenntnis von MWI selbst oder durch Dritte Änderungen, gleich welcher Art, an den IT-Systemen vor, so schuldet MWI nicht die Aufnahme der Änderungen in die Dokumentation oder hieraus etwaig notwendig werdende Störungsbearbeitungen. Alle Änderungen durch den Kunden müssen unter Nutzung der in diesem Vertrag angegebenen Kommunikationswege an MWI gemeldet werden.

28. Leistungsumfang Softwarepflege

28.1

Soweit in einem Vertrag vereinbart, erbringt MWI Leistungen im Bereich Softwarepflege für eine von MWI oder durch Dritte für den Kunden individuell entwickelte Software („Individualsoftware“).
Mit Softwarepflege sind ausschließlich Leistungen gemeint, die in Verbindung mit dem Programm-Code der Individualsoftware und den sich hieraus ergebenden Funktionen der Software stehen. MWI erbringt somit, je nach Vereinbarung im Vertrag, Leistungen in den Handlungsfeldern Fehlerbeseitigung im Programm-Code, Aktualisierung des Programm-Codes und Anwender-Support. MWI erbringt nur solche Leistungen, die im Vertrag vereinbart sind.

28.2

Softwarepflege enthält keine Leistungen im Bereich Installation und technische Bereitstellung der Software, sowie Pflege der technischen Plattform, auf der die Software ausgeführt wird, insbesondere von PC-Systemen, mobile Endgeräten, Servern oder Clouds.

28.3

Softwarepflege enthält keine funktionale Weiterentwicklung der Software oder Implementierung neuer Funktionen im Programmcode der Software, sofern dies nicht im Vertrag explizit vereinbart ist.

28.4

Soweit vereinbart, überlässt MWI im Rahmen der Pflege von Individualsoftware dem Kunden Updates der Individualsoftware, ohne dass der Kunde einen Anspruch auf einen festen Turnus der Überlassung von Updates hat. 

28.5

Die Pflege umfasst nur die Individualsoftware, die im Vertrag durch Angabe einer Bezeichnung, Versionsnummer, Installationsort und ggfs. weiterer Parameter exakt definiert ist.

28.6

Der Leistungsumfang von Softwarepflege enthält keine Tätigkeiten, die vor Ort beim Kunden zu erbringen sind, sofern dieses nicht im Vertrag explizit vereinbart ist.

28.7

Nicht in den Services der Pflege enthalten sind grundsätzlich die nachfolgenden Leistungen, die die MWI jedoch auf Anfrage gegen separate Vergütung erbringen wird:

a. Leistungen zur Anpassung der Individualsoftware an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen;
b. Leistungen für die Individualsoftware, die nicht unter den von der MWI vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird;
c. Leistungen für die Individualsoftware, die durch nicht von der MWI vorgenommene Programmierarbeiten verändert wurde;
d. Leistungen für Software oder Teile davon, die nicht zur vertragsgegenständlichen Software gehören;
e. Leistungen für die Software, für die von der MWI bereitgestellte Updates oder sonstige Fehlerbehebungen nicht installiert wurden und der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde, es sei denn deren Installation ist dem Kunden aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzumutbar; und
f. Leistungen für Software mit einem Release-Stand, der von der MWI grundsätzlich nicht mehr gepflegt wird.

29. IT-Beratungsleistungen

Soweit die MWI Beratungsleistungen erbringt, liegt die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg beim Kunden. Der Kunde benennt daher  einen eigenen Mitarbeiter, der als Projektleiter fungiert und über den die Kommunikation im Rahmen der Beratungsleistungen abgewickelt wird. 

E. Besondere Regelungen für Mietverträge

30. Anwendungsbereich

Sofern die Services über einen längeren Zeitraum zu erbringen sind und es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, insbesondere die Bereitstellung von IT-Systemen oder Teilen davon, einschließlich Software, kann es sich um Leistungen mit mietvertraglichen Charakter handeln, auf die dann die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB gegebenenfalls ergänzend Anwendung finden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vermietung von IT-Hardware oder bei der Vermietung von Software beispielsweise im Rahmen von SaaS-, PaaS- und IaaS-Verträgen. Details zum Leistungsumfang ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein oder Servicevertrag. 

31. Bestimmungen zu mietrechtlicher Gewährleistung und Haftung

31.1

Soweit mietvertragliche Leistungen erbracht werden, wird die verschuldensunabhängige Haftung der MWI für Mängel, die bei Beginn des Vertragsverhältnisses bereits vorhanden waren gemäß § 536a Abs. 1 BGB, ausgeschlossen.

31.2

Der Kunde darf eine Entgeltminderung nicht einseitig durch Minderung der Servicegebühr durchsetzen, soweit keine Verständigung mit der MWI über die Höhe der Minderung und den Zeitpunkt der Minderung erzielt werden kann. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

31.3

Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

F. Besondere Regelungen für Cloud-Services

32. Anwendungsbereich

32.1

Für Infrastruktur-, Plattform-, Daten- und Anwendungs-Services, die von der MWI gehostet oder durch Nutzung nachgelagerter Rechenzentren oder Clouds betrieben und dem Kunden über das Internet zur Verfügung gestellt werden, insbesondere im Rahmen von SaaS, PaaS oder IaaS (zusammenfassend insgesamt: „Cloud Services“), gelten die nachfolgenden Bedingungen.

32.2

Die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen dieser AGB in Abschnitt E gelten auch für die Cloud-Services. Soweit nicht in diesen AGB besondere Bestimmungen vorgesehen sind, sind Verträge über Cloud-Services als einheitliche mietrechtliche Verträge zu behandeln.

33. Umfang von Cloud-Services und Leistungsabgrenzung

33.1

Der konkrete Leistungsumfang der Cloud-Services wird mit dem Kunden im jeweiligen Leistungsschein vereinbart. Die Cloud-Services werden nach Maßgabe des Leistungsscheins über das Internet bereitgestellt und auf einem zentralen System gehostet, sodass der Kunde über das Internet darauf zugreifen kann.

33.2

Die Beschaffenheit der Cloud-Services richtet sich ausschließlich nach der Beschreibung im jeweiligen Leistungsschein und dessen Anlagen. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit schuldet MWI nicht. MWI stellt dem Kunden zur Ablage von Daten und für Zwecke der Nutzung der Cloud-Services Speicherplatz und weitere Ressourcen, zum Beispiel Rechenleistung, auf Servern im jeweils vereinbarten Umfang zur Verfügung und sorgt für die Abrufbarkeit der Daten und Leistungen im Rahmen der Vereinbarungen des Leistungsscheins.

33.3

Der Zugang des Kunden zum Internet ist nicht Gegenstand der Cloud-Services. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internet-Zugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seines eigenen für den Zugriff auf die Cloud-Services erforderlichen IT-Systems.

33.4

Für den Zugriff auf Cloud Services sind neben dem Internet-Zugang auch ausreichende Datenkapazität und Rechenleistung der von Anwendern genutzten Endgeräte erforderlich, auch hierfür trägt der Kunde die alleinige Verantwortung.

33.5

Im Zusammenhang mit den Cloud-Services durch die MWI werden keine Eigentumsrechte, insbesondere nicht in Bezug auf die Serverinfrastruktur an den Kunden übertragen.

34. Nutzungsrechte

34.1

MWI räumt dem Kunden begrenzt auf die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht-übertragbares Recht zur Nutzung der Cloud-Services für eigene, interne Geschäftszwecke gemäß den vertraglichen Bedingungen des jeweiligen Leistungsscheins ein. Auf die Cloud-Services darf via Internet von mehreren Arbeitsplätzen aus zugegriffen werden. Der Kunde darf die Cloud-Services vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Leistungsschein grundsätzlich weltweit nutzen.

34.2

Der Kunde kann auf die Cloud-Services im vertraglich vereinbarten Umfang von der im Leistungsschein festgelegten Anzahl an Nutzern zugreifen. Die Zugangsdaten für die Cloud-Services dürfen nicht mehrfach oder von mehreren Nutzern gleichzeitig verwendet werden. Der Kunde ist aber befugt, die Zugangsdaten von einem Nutzer auf eine andere Person zu übertragen.

34.3

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Cloud-Services Dritten zugänglich zu machen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht erlaubt, die Cloud-Services oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder Dritten zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere zu vermieten oder verleihen.

34.4

MWI ist berechtigt, zu überprüfen, ob der Kunde die Cloud-Services im vereinbarten Umfang nutzt. Im Falle einer Mehrnutzung der Cloud-Services durch mehr als die vereinbarte Anzahl an Nutzern kann MWI hierfür eine zusätzliche Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste verlangen. Ebenso kann MWI verlangen, dass der Kunde im Hinblick auf die Mehrnutzung einen Vertrag abschließt, der die Mehrnutzung und die hierfür zu zahlende Vergütung regelt.

35. Zugangsvoraussetzungen zu den Cloud-Services

35.1

Mit Vertragsschluss stellt MWI dem Kunden die für den Zugriff auf die Cloud-Services notwendigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Zugangsdaten bestehend aus Kundenkennung und Passwort.

35.2

Der Kunde hat die Zugangsdaten sorgfältig aufzubewahren und darf sie Dritten nicht zugänglich machen.

36. Verfügbarkeit der Cloud Services

36.1

Die Cloud Services stehen dem Kunden täglich von 0 – 24 Uhr abzüglich der Wartungsfenster zur Verfügung („Betriebszeit“). Es wird damit ein 24 x 7 Betrieb angestrebt.

36.2

Die Betriebszeit unterteilt sich in die Servicezeit nach Ziffer B.9 und eine unbetreute Betriebszeit.

36.3

Die MWI gewährleistet eine Verfügbarkeit der Systeme von mindestens 99,0 % innerhalb der Servicezeit.

36.4

Die maximale Wiederanlaufzeit, gegebenenfalls unter Einspielung von kundenseitig vorhandenen Archivdaten oder einer Datenrücksicherung, beträgt innerhalb der Servicezeit sechs Stunden.

36.5

Die Verfügbarkeit wird auf jährlicher Basis ermittelt. Bei der Ermittlung der Verfügbarkeit werden auch kurzfristige Ausfälle minutengenau berücksichtigt, außerdem Ausfälle infolge eines Serverneustarts. Bei der Ermittlung der Verfügbarkeit werden dagegen Störungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, die auf höherer Gewalt beruhen und/oder auf die die MWI keinen Einfluss hat.

36.6

Für die unbetreute Betriebszeit gewährleistet die MWI eine Verfügbarkeit der Systeme von mindestens 97,5 %, jedoch keine Wiederanlaufzeit. Die MWI bemüht sich gleichwohl um eine größtmögliche Verfügbarkeit und schnelle Reaktionszeiten auch außerhalb der betreuten Betriebszeit.

36.7

Die MWI wird Wartungsfenster nach Möglichkeit außerhalb der Servicezeit nutzen und den Kunden über geplante Wartungsfenster rechtzeitig informieren. Innerhalb der Servicezeit werden Wartungsfenster nur unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, genutzt. Pro Monat sollen nicht mehr als vier Wartungsfenster mit zusammen maximal 48 Stunden genutzt werden.

37. Datensicherung und Wiederherstellung

37.1

Im Rahmen  der Cloud-Services werden die Daten des Kunden im vertraglich vereinbarten Umfang in angemessenen Abständen gesichert. Die Datensicherung umfasst mangels abweichender Vereinbarungen mindestens eine wöchentliche Komplettsicherung.

37.2

Der Aufbau einer Historie von Datensicherungen mit dem Ziel, bestimmte zeitabhängige Datenstände wiederherzustellen, wird nicht vorgenommen, sofern dies im Leistungsschein nicht explizit vereinbart ist.

37.3

Auf Grundlage der vorgenommenen  Datensicherung erfolgt auch die Wiederherstellung der Daten des Kunden für den Fall einer Beschädigung oder der vollständigen Löschung der Daten. Soweit der Kunde die Wiederherstellung nicht schuldhaft verursacht hat, ist die Wiederherstellung im Falle eines Datenverlustes mit Zahlung der Servicegebühr umfasst, andernfalls kann eine separate Abrechnung gegenüber dem Kunden erfolgen.

37.4

Der Kunde bleibt Inhaber der auf den Servern gespeicherten Daten und kann diese jederzeit herausverlangen. MWI darf die Daten aber insoweit verwenden, wie dies zur Erbringung der Cloud-Services erforderlich ist. Die Herausgabe von Daten aus der Cloud ist ein technisch komplexer und aufwändiger Vorgang, der nicht in den Servicegebühren des Leistungsscheins enthalten ist. Sofern im Leistungsschein nicht anders vereinbart, erfolgt die Herausgabe der Daten auf separate Abrechnung gegenüber dem Kunden.

37.5

MWI ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung bei vertragswidriger Nutzung der Cloud-Services oder einem Zahlungsrückstand dem Kunden den Zugang zu den Cloud-Services zu sperren. Die Verpflichtung zur Zahlung der Servicegebühr wird durch die Sperrung nicht berührt.

37.6

MWI kann die erneute Freischaltung des Zugangs von dem Ausgleich sämtlicher offener Forderungen sowie der Zahlung einer angemessenen Gebühr für die Freischaltung abhängig machen.

38. Fehlerbearbeitung und Gewährleistung

38.1

Fehler und Störungen der Cloud-Services werden von der MWI nach detaillierter Störungsmeldung durch den Kunden unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Reaktionszeiten innerhalb der Servicezeit behoben. Für Mängelansprüche gilt mietvertragliches Mängelrecht unter Beachtung der Regelungen des Abschnitts E.

38.2

Der Kunde darf eine Entgeltminderung nicht einseitig durch Minderung der Servicegebühr durchsetzen, soweit keine Verständigung mit MWI über die Höhe der Minderung erzielt werden kann. Die Minderung wird auf Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche angerechnet.

38.3

Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung der Nutzungsmöglichkeit der Cloud-Services ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung der vertragsgemäßen Nutzungsmöglichkeit als fehlgeschlagen anzusehen ist.

39. Kumulation und weitergehende Ansprüche

39.1

Bei Kumulation verschiedener Tatbestände die eine Minderung der Servicegebühr rechtfertigen, dürfen die zu zahlenden Entgelte nicht unter 50 % sinken.

39.2

Weitergehende Ansprüche des Kunden im Falle der Nichteinhaltung der zugesagten Verfügbarkeit oder der Wiederanlaufzeit sowie bei Nichteinhaltung der zugesagten Reaktionszeiten bestehen nicht, allerdings bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung unberührt.

G. Besondere Regelungen für die Abnahme bei Werkverträgen

40. Anwendbarkeit der Abnahmeregelungen

Soweit Lieferungen und Leistungen der Abnahme bzw. Teilabnahme unterliegen, erfolgt die Überprüfung durch den Kunden im Rahmen der Abnahmeprüfung. Ansprüche im Hinblick auf Mängel, die bei der Abnahmeprüfung erkennbar waren, bestehen nur dann, wenn der Kunde sie im Rahmen der Abnahmeprüfung geltend macht oder sich vorbehält.

41. Abnahme und Annahmeverzug

41.1

Soweit von der MWI werkvertragliche Leistungen zu erbringen sind, wird die MWI anzeigen, wenn die Lieferungen und Leistungen zur Abnahme bereitstehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Anzeige der Abnahmebereitschaft zu überprüfen und innerhalb der vereinbarten Zeit bzw. – wenn keine Zeit vereinbart ist – innerhalb von zwei Wochen die Abnahme zu erklären. Die Abnahme kann nur wegen des Bestehens von abnahmehindernden Mängeln verweigert werden.

41.2

Der Abnahme bzw. Fertigstellung der Leistungen steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Die Nutzung von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden im Echtbetrieb gilt ebenfalls als Abnahme dieser Lieferungen und Leistungen.

41.3

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögern sich die Leistungen von der MWI aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist die MWI berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.

42. Mängelklassifizierung bei (Teil-) Abnahmen

42.1

Klasse 1: Nutzungsverhindernd (es kommt zu ernsten Beeinträchtigungen des normalen Geschäftsablaufs. Notwendige Arbeiten können nicht durchgeführt werden. Dies wird durch eine fehlerhafte oder ausgefallene Funktionalität des Systems hervorgerufen.)

42.2

Klasse 2: Eingeschränkt nutzbar, geringe Mängel (Nutzung zumutbar, es kommt diesbezüglich nur zu unwesentlichen Beeinträchtigungen des normalen Geschäftsablaufs. Dies wird durch eine eingeschränkte Funktion des Systems hervorgerufen, die z.B. nicht täglich benötigt oder nur wenig genutzt wird.)

42.3

Klasse 3: Nutzbarkeit gegeben, unbedeutende Mängel (Nutzung zumutbar, keine Beeinträchtigungen des normalen Geschäftsablaufs, z.B. „Schönheitsfehler“).

43. Abnahmeprozess

43.1

Die Abnahme erfolgt schrittweise gemäß der im jeweiligen Auftrag für die von der MWI jeweils erbrachten Leistungen in Form von (Teil-)Abnahmen. Die letzte Teilabnahme eines jeweiligen Teilprojekts (z.B. Rollouts) stellt die Schlussabnahme dar. Eine gesonderte Schlussabnahme erfolgt nicht.

43.2

Der Ablauf der Abnahme wird wie folgt definiert:

a. Die Abnahmebereitschaft wird durch die MWI angezeigt.
b. Die Abnahmefrist durch den Kunden beträgt 10 Arbeitstage.
c. Mängel werden durch den Kunden klassifiziert und schriftlich angezeigt.
d. Mängel der Klassen 1 nach der Regelung in Ziffer 42.1 werden zunächst innerhalb von 10 Arbeitstagen beseitigt. Danach beginnt die Abnahme erneut. Mängel der Klasse 2 und 3 nach den Regelungen in Ziffern 42.2 und 42.3 verhindern nicht die Abnahme. Sie werden in einvernehmlicher Frist beseitigt.
e. Die rügelose Nutzung der zur Abnahme stehenden Services durch den Kunden steht der Abnahme gleich.
f. Der förmlichen Abnahme steht gleich, wenn der Kunde nicht binnen 10 Arbeitstagen nach Anzeigen der Abnahmebereitschaft die Abnahme bestätigt, obwohl er dazu verpflichtet ist oder innerhalb dieser Frist Mängel anzeigt.

H. Gemeinsame Schlussbestimmungen

44. Exportbestimmungen

44.1

Der Kunde wird die für Lieferungen und Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika.

44.2

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen trägt der Kunde gegebenenfalls anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.

44.3

Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

45. Vertraulichkeit

45.1

Kunde und MWI (nachfolgend „die Parteien“) verpflichten sich, die ihnen im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art – dieser anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages nicht zu verwerten oder anderen zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien unter diesem Vertrag beschränkt. Die Parteien werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

45.2

Eine Vertraulichkeitsverpflichtung besteht nicht im Hinblick auf Informationen,

a. die die andere Partei von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält,
b. bei Vertragsschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung allgemein bekannt wurden, oder
c. von der zur Vertraulichkeit verpflichteten Partei unabhängig erarbeitet wurden.

45.3

Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Partei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei offengelegt werden. Eine Offenlegung ist unabhängig von einer schriftlichen Zustimmung der anderen Partei zulässig, wenn sie aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen, behördlicher Anordnungen oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen erfolgt. Die offenlegende Partei wird die andere Partei umgehend von der Offenlegung unterrichten.

45.4

Vertrauliche Informationen des Kunden, die der MWI überlassen wurden oder auf andere Weise in deren Besitz gelangt sind, hat die MWI spätestens bei Beendigung der Zusammenarbeit unter dem Vertragsverhältnis zu vernichten oder an den Kunden herauszugeben.

45.5

Die von der MWI aufgezeigten Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen sind, bezogen auf die jeweiligen Anwendungen, vom Kunden zu beachten.

45.6

Die MWI weist darauf hin, dass sie außerhalb ihres Herrschaftsbereichs nicht für die Vertraulichkeit und Integrität der über das Intranet/Extranet/Internet übermittelten Inhalte verantwortlich ist. Der Kunde hat zum Schutz seiner Inhalte eigene Vorkehrungen (z.B. durch kryptografische Verfahren wie Verschlüsselung und elektronische Signatur) zu treffen.

45.7

Die Vertraulichkeitsvereinbarung gilt über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.

46. Datenschutz

46.1

Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die MWI wird insbesondere personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen von dessen Weisungen erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf personenbezogene Daten, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.

46.2

Wenn der Fall einer Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, verpflichten sich die Parteien zum Abschluss einer Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung auf Grundlage des Musters der MWI. Das aktuelle Muster stellt die MWI dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung.

47. Rechtswahl und Gerichtsstand

47.1

Sämtliche Verträge zwischen dem Kunden und der MWI unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenverkehr (CISG).

47.2

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der MWI, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

48. Salvatorische Klausel

48.1

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages einschließlich dieser AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

48.2

Gleiches gilt für den Fall, dass die Vertragsparteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag lückenhaft ist.

49. Änderungen und Ergänzungen

49.1

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit im Vertrag oder in diesen AGB auf Anlagen Bezug genommen wird, werden diese Bestandteil des Vertrags. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

49.2

Sofern nicht abweichend gesetzlich geregelt, entspricht eine E-Mail nicht der Schriftform.

49.3

Die MWI hat das Recht, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft einseitig zu ändern und/oder zu ergänzen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Der Kunde wird bei Anpassung dieser AGB über die beabsichtigten Änderungen bzw. Ergänzungen mit angemessener Ankündigungsfrist vorab informiert. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung (die „Widerspruchsfrist“), gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Die MWI wird in ihrer Benachrichtigung auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs kann der Kunde die Nutzung nach der bisherigen Fassung der AGB fortsetzen, die MWI ist aber zur Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt.